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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Bedingungen für Lieferungen / Leistungen

 

1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen sowie gesondert getroffene vertragliche Absprachen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der KleuTec GmbH (KleuTec) Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich an Unternehmer/juristische Personen des öffentlichen Rechts, § 310 BGB. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.2. KleuTec bleibt Eigentümer und geschützter Urheber überlassener Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen,
sonstiger Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form. Sie dürfen Dritten nicht ohne KLEUTECs schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

2. Angebote
Alle Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

3. Lieferumfang
Ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt den Lieferungs-/Leistungsumfang. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit keine grundlegenden für den Besteller unzumutbaren Änderungen erfolgen.

 

4. Spezifikationen / Hinweise
Das Anbringen von Auf- und Anbauten, Umbauten, Veränderungen der Bereifung und sonstige Eingriffe mit Auswirkungen auf Fahrwerk, Lastverteilung oder Verbindung zur Zugmaschine sind unzulässig. Sie bewirken das Erlöschen der erteilten Betriebserlaubnis. KLEUTEC schließt die Haftung für resultierende Schäden aus.

 

5. Preise / Zahlungen
5.1. Alle Preise gelten mangels anderer besonderer Absprachen für Lieferungen ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Entladung.
5.2. Zahlungen sind mit Erhalt der Rechnung fällig und ohne jeden Abzug zu leisten.
5.3. Preiserhöhungen eingesetzter Materialien/Vorprodukte und / oder sonstiger bezogener Leistungen im Zeitraum zwischen Bestellung und Lieferung berechtigen, die am Versandtag geltenden Preise zu berechnen, sofern die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
5.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung gestellt.
5.5. Zahlungen werden zunächst zur Begleichung von Kosten und Zinsen und dann auf die jeweils älteste Schuld des Bestellers angerechnet.
5.6. KleuTec ist zur Nachberechnung nicht erhobener Umsatzsteuer per gesonderter Rechnung berechtigt, sollte sich nachträglich die Umsatzsteuerpflicht für nicht mit Umsatzsteuer berechnete getätigte Lieferungen/Leistungen herausstellen.
5.7. Die Aufrechnung mit von KleuTec bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft.
5.8. Bei Stornierungen von Aufträgen/Nichtabnahme stellt KleuTec dem Besteller entstandene Mehrkosten, mindestens jedoch eine Bearbeitungsgebühr von 3 % des Nettowertes, in Rechnung.

 

6. Lieferzeit / Lieferverzögerung
6.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, u.a. Beibringen erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen, Leistung fälliger Anzahlungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
6.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt KleuTec sobald als möglich mit.
6.3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu diesem Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist.
6.4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6.5. Wünscht der Besteller eine spätere Bereitstellung des Liefergegenstandes als sich aus den Vereinbarungen mit ihm ergibt, berechtigt dies KleuTec, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und danach in angemessener verlängerter Frist zu liefern.
6.6. Gerät der Besteller mit der Abnahme und Kaufpreiszahlung in Verzug, so ist KleuTec berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb von KleuTec’s Einflussbereich liegen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. KleuTec teilt dem Besteller Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit.
6.8. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

 

7. Gefahrübergang / Abnahme
7.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, auch bei Teillieferungen, oder bei weiteren zusätzlich übernommenen Leistungen, wie z.B. Versand, Anlieferung und Inbetriebsetzung.
7.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die KleuTec nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
7.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche, die Funktionsfähigkeit des Gegenstandes für die gewöhnliche Verwendung nicht nachhaltig beeinträchtigende, Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. KleuTec behält sich das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis der Besteller alle Forderungen, die im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsbeziehungen entstandenen oder künftig aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen entstehen beglichen hat. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
8.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder an Dritte verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller KleuTec unverzüglich zu benachrichtigen.
8.3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, sofern er mit seinem Käufer keine Vereinbarung über ein Abtretungsverbot des Kaufpreises trifft. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltssachen ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Der Besteller ist auch nach der Abtretung an KleuTec zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. KleuTec’s Befugnis, Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich KleuTec, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Verpflichtungen KleuTec gegenüber ordnungsgemäß nachkommt oder Einziehungsbefugnis nicht bereits widerrufen wurde oder solange kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
8.4. Der Besteller führt ein Verzeichnis, aus dem sich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben ergeben. KleuTec hat das Recht, dieses Verzeichnis sowie alle zur Forderung gehörenden Unterlagen heraus zu verlangen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
8.5. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen nicht KleuTec gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des KleuTec Lieferpreises als abgetreten.
8.6. Nimmt der Besteller im Rahmen der Weiterveräußerung von Vorbehaltssachen im ordentlichen Geschäftsgang Gebrauchtmaschinen in Zahlung, so überträgt er das Eigentum an diesen Sachen, das ihm aus der Inzahlungnahme der Sachen erwächst, bereits heute an KleuTec sicherungshalber ab.
8.7. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht KleuTec gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KleuTec Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller verwahrt Eigentum/Miteigentum für KleuTec.
8.8. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt KleuTec, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
8.9. Der Besteller hat auf seine Anforderung hin einen Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten, wenn er nachweist, dass die zur Verfügung stehenden, werthaltigen Sicherheiten KleuTec’s Gesamtforderungen um mehr als 25 % überschreiten (Übersicherung). Die Reihenfolge der Freigabe von Sicherheiten bestimmt KleuTec unter billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen. Unabhängig von diesem Anspruch wird KleuTec auch vor Beendigung des Vertrages bzw. der Geschäftsbeziehung Sicherheiten freigeben, soweit diese endgültig nicht mehr benötigt werden.

 

9. Mängelhaftung
9.1. Vorbehaltlich getroffener Sonderabsprachen, wie bei Gebraucht-, Ausstellungsmaschinen, -teilen u.ä. wird KleuTec nach eigener Wahl Maschinen/Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, fehlerhaften Materials oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen unentgeltlich nachbessern
oder durch ein mangelfreies Teil ersetzen. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden KleuTec Eigentum.
9.2. Zur Vornahme notwendiger Nachbesserungen/Ersatzlieferungen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist KleuTec von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit.
9.3. Bei berechtigter Beanstandung wird KleuTec die Mängel nach seiner Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung beheben.
9.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, nach dem 2. Nachbesserungs- oder Nacherfüllungsversuch, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Alle weitergehenden Ansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen.
9.5. KleuTec haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, die Kosten einer etwaigen Rückrufaktion, Mindererträge, oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.6. Ansonsten übernimmt KleuTec – bei berechtigter Beanstandung – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich Versand, die Kosten des Aus- und Einbaus einschließlich Fahrtkosten, soweit zumutbar.
9.7. Bei nur unerheblichen Mängeln, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises ist ansonsten ausgeschlossen.
9.8. KleuTec haftet nicht für ungeeignete/unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Benutzung, Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Nutzung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verwenden ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, unsachgemäße Lagerung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
9.9. Die Gewährleistung endet mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Besteller, es sei denn, der Besteller hat den unbenutzten Liefergegenstand weiterverkauft. In diesem Fall hat der Besteller unverzüglich nach Übergabe des Liefergegenstandes an seinen Käufer die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Übergabeerklärung an KleuTec zu übersenden. Dann endet die Gewährleistung mit Ablauf von zwölf Monaten nach dem in der Übergabeerklärung angegebenen Datum; spätestens jedoch 24 Monate nach Lieferung an den Besteller.

 

10. Haftungsgrenzen
10.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KleuTec ausschließlich bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, Garantiezusagen und bei Mängeln, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.2. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KleuTec nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.3. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten.

 

11. Softwarenutzung
11.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation ausschließlich in Verbindung mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System sowie außerhalb des Liefergegenstandes ist untersagt.
11.2. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang zu Sicherungszwecken vervielfältigen. Das Überarbeiten, Übersetzen oder die Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung untersagt.
11.3. Ein Anspruch auf die Zustimmung besteht, soweit Eingriffe erforderlich sind, um Fehler an der Software zu beheben oder ihren bestimmungsgemäßen Zweck in Verbindung mit dem Liefergegenstand erfüllen zu können.
11.4. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verändern.
11.5. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben bei KleuTec/beim Softwarelieferanten.
11.6. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei Weiterverkauf des Liefergegenstandes kann der Besteller die Rechte an der Software nur in dem Umfang weiterveräußern, wie sie ihm in Verbindung mit dem Liefergegenstand eingeräumt wurden.

 

12. Datenschutz
12.1. KleuTec verarbeitet die zur Erfüllung und Durchführung vertraglich vereinbarter Leistungen notwendigen Namens-, Adress- und Kontaktinformationen-, einschließlich Bestell-, Rechnungs- und Maschinendaten im Rahmen des Konzerns. Sie werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Eine Weitergabe erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Mit jeweiligen mit der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung befassten Dritten/Subunternehmern sind geeignete rechtliche Vorkehrungen getroffen, um den Schutz überlassener Daten zu gewährleisten.
12.2. Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch auch bei späterem Wegfall der Zustimmung bleiben gewahrt.
12.3. KleuTec wird auf Weisung die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geforderte Löschung, Korrektur
oder Sperrung veranlassen.
12.4. Auf Wunsch erhält der Besteller unentgeltlich Auskunft über alle personenbezogenen Daten, die KleuTec gespeichert hat. Fragen sind zu richten an:
KleuTec GmbH, Bruchweg 34, 27389 Fintel, Deutschland, E-Mail-Adresse:

 

13. Sonstiges
Sollten Teile dieser AGB unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

 

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen KleuTec und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Walsrode. KLEUTEC ist berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

 

Fassung September 2020
KleuTec GmbH